Bild
Bild

Baubewilligungspflicht

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 1) fallen, erfordern eine Baubewillgung.

Das gilt insbesondere für:

  • die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zweckänderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
  • die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen;
  • wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).

Detaillierte Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in Art. 4 des kantonalen Baubewilligungsdekrets (BewD) aufgeführt.

Bewilligungsfreie Bauvorhaben

  • Ausser in Ortsschutzgebieten und an besonders schutzwürdigen Gebäuden: Parabolantennen bis 60 cm Durchmesser an Fassaden in deren Farbe und bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptfläche;
  • Garten- und Aussenraumgestaltung, insofern die Grünfläche nicht verändert wird;
  • Fahrnisbauten;
  • Einrichten von Feuerstellen und Cheminées
  • Automaten und kleine Behälter (z. B. Robidogs)

Detailliertere Angaben über die baubewilligungsfreien Bauten können dem Art. 5 des kantonalen Baubewilligungsdekrets (BewD) entnommen werden.

BSG 725.1 - Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)
Bauverwaltung und Energie
Bauwesen und Raumplanung